18.2.5 Beschwerde gegen einen Nichtzulassungsbeschluss

Autor: Dehne-Niemann

Kurzüberblick

18.161

Gegen einen Beschluss des Amtsgerichts nach §§ 406h Abs. 3 Satz 2, 162 StPO, mit dem die Bestellung eines Verletztenbeistands schon für das Vorverfahren abgelehnt worden ist, kann sich der Antragsteller mit der einfachen Beschwerde (§ 304 StPO) wehren.15)

Für die Berechtigung zur Nebenklage - und damit auf die Beiordnungsfähigkeit nach § 406h Abs 1 Satz 1, Abs. 3 StPO - kommt es allein darauf an, dass der Gegenstand des Ermittlungsverfahrens (§ 264 StPO) die rechtliche Möglichkeit der Verurteilung wegen eines nebenklagefähigen Delikts enthält. Dagegen ist es rechtlich unerheblich, ob die ermittlungsverfahrensgegenständliche prozessuale Tat von der Staatsanwaltschaft und bei der Entscheidung über die Beiordnung von dem nach § 406h Abs. 3 Satz 2, 162 StPO zuständigen Amtsgericht zutreffend als eine zur Führung der Nebenklage berechtigende Straftat gewertet wird.

Eine Verfolgungsbeschränkung gem. § 154a StPO ist gegenüber dem nebenklageberechtigten Verletzen gem. §§ 406h Abs. 1 Satz 1, 395 Abs. 5 Satz 1 StPO unwirksam. Daher kann sich der nebenklageberechtigte Verletzte für seinen Antrag auf Beiordnung eines Verletztenbeistands auf beschränkungsbedingt in Wegfall geratene Delikt berufen.

Sachverhalt