Autoren: Henke/Schwürzer |
Kurzüberblick
Der Antrag, einen bereits vernommenen Zeugen zum selben Beweisthema nochmals zu vernehmen, ist i.d.R. eine reine Beweisanregung, der das Gericht nicht entsprechen muss (vgl. BGH, Urt. v. 02.02.1999 - |
Beweisanregungen können durch den Vorsitzenden abgelehnt werden, ohne dass es eines Gerichtsbeschlusses bedarf (vgl. BGH, Beschl. v 10.03.2009 - 3 StR 588/08, NStZ 2009, 401). |
Auch Anträge auf Gegenüberstellungen können Beweisanregungen sein (BGH, Urt. v. 19.05.1988 - 2 StR 22/88, NStZ 1988, 420, 421). |
Anträge auf Vornahme von Experimenten und Versuche können ebenfalls Beweisanregungen sein (BGH, Urt. v. 20.06.1961 - 1 StR 212/61, NJW 1961, 1486). |
Sachverhalt
Dem Angeklagten liegt eine vorsätzliche Körperverletzung in einem Krankenhaus zur Last, da er der Nebenklägerin eine Tropfflasche mit einer Infusion entrissen haben soll. In der Beweisaufnahme wurde u.a. der Zeuge R vernommen, der vor dem Vorfall die Nebenklägerin besucht hatte. Er hat zunächst angegeben, keine konkrete Erinnerung mehr an die Einzelheiten des Besuchs gehabt zu haben. Der Zeuge wurde entlassen. Im weiteren Verlauf des Prozesses wurden weitere Ermittlungen geführt, insbesondere wurde die Krankenakte der Nebenklägerin verlesen und andere Personen wurden vernommen. Daraus ergab sich, dass es offenbar zwischen dem Zeugen und einem Pfleger zu einer heftigen Diskussion um die Frage der Notwendigkeit einer Infusion gekommen sei.
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