19.1.10 Abrechnung auf Basis einer Vergütungsvereinbarung

Autor: Schäck

19.1.10.1 Überblick

19.55

Ein Strafverteidiger kann sich vom Mandanten oder dritten Personen ein von den im RVG vorgesehenen Gebühren abweichendes Honorar zahlen zu lassen, wenn dies mit dem Mandanten bzw. dritten Personen vereinbart wird. Die Vereinbarung muss in Textform erfolgen (§ 3a Abs. 1 Satz 1 RVG). Die Vereinbarung muss separat von anderen Vereinbarungen erfolgen und sollte als "Vergütungsvereinbarung", "Honorarvereinbarung" oder ähnlich bezeichnet werden, so dass sofort aus der Bezeichnung hervorgeht, dass es in dem Text um die Vereinbarung eines Honorars geht.

19.1.10.2 Zeitpunkt des Abschlusses der Vergütungsvereinbarung

19.56

Eine Vereinbarung kann grundsätzlich zu einem beliebigen Zeitpunkt wirksam erfolgen, d.h.

1.

vor oder zu Beginn der Tätigkeit des Verteidigers,

2.

während der Tätigkeit des Verteidigers und auch

3.

nach Abschluss der Tätigkeit des Verteidigers.

Im zweiten und dritten Fall wird ein Honorar für eine bereits teilweise oder vollständig erbrachte Leistung vereinbart. Aus diesem Grund sollte besonders darauf geachtet werden, dass dieser Umstand dem Mandanten bewusst ist und dass sich dieser Umstand auch gut sichtbar aus dem Vertragsformular ergibt. Ansonsten könnte der Vorwurf erhoben werden, dass es sich um eine überraschende und deshalb unwirksame Klausel handelt.

Praxistipp

19.57