19.1.11 Umgang mit der Umsatzsteuerermäßigung auf 16 %

Autor: Schäck

19.1.11.1 Überblick

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Für den Zeitraum 01.07.2020-31.12.2020 gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 16 %. Die Frage, wann Strafverteidiger auf Ihre Rechnung 16 % und wann 19 % Umsatzsteuer berechnen müssen, ist nicht ganz einfach zu beantworten. Irrelevant ist dabei, wann ein Strafverteidiger mandatiert bzw. beigeordnet wurde, wann er die Rechnung erstellt hat und wann sie beglichen wird. Es kommt nur darauf an, wann der Strafverteidiger die Leistung erbracht hat. Das ist der Zeitpunkt, in dem die Tätigkeit abgeschlossen ist. Entscheidende Norm ist hier § 27 Abs. 1 Satz 1 UStG.

Werden statt einer Gesamtleistung Teilleistungen13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Satz 2 und 3 UStG) erbracht, kommt es für die Anwendung einer Änderungsvorschrift (z.B. der Absenkung und Anhebung der Umsatzsteuersätze) nicht auf den Zeitpunkt der Gesamtleistung, sondern darauf an, wann die einzelnen Teilleistungen ausgeführt werden. Das ist bei der Strafverteidigertätigkeit der Zeitpunkt, in dem die Tätigkeit beendet ist. Ob es sich bei der Strafverteidigertätigkeit um eine Gesamtleistung oder um Teilleistungen handelt, soll im Folgenden für die verschiedenen Konstellationen erläutert werden. Es können allerdings nur die wichtigsten Konstellationen dargestellt werden. Bei Einzelfragen ist ein Steuerberater zu befragen.

19.1.11.2 Abrechnung nach dem RVG

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