19.1.12 Übergangsrecht

Autor: Schäck

19.1.12.1 Überblick

19.90a

Es stellt sich bei der Abrechnung von Wahlverteidiger- wie Pflichtverteidigermandaten nach dem RVG in Anbetracht der Gebührenerhöhungen zum 01.01.2021 aktuell vermehrt die Frage, welche Rechtslage anwendbar ist. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG zum 30.12.2020 geändert worden ist. Grundsätzlich kommt es auf den Zeitpunkt der Mandatierung bzw. Beiordnung an. Wenn die Mandatierung bzw. Beiordnung bis zum 31.12.2020 erfolgt ist, gilt altes Recht, wenn sie ab dem 01.01.2021 erfolgt ist, gilt neues Recht. Einige Besonderheiten sind aber zu beachten, die nachfolgend dargestellt werden.

19.1.12.2 Wahlverteidigung

19.90b

Bei der Wahlverteidigung kommt es gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG auf den Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung an. Dies ist nicht der Zeitpunkt, in dem die Vollmacht unterschrieben wird, sondern der Zeitpunkt der Annahme des Mandats durch den Verteidiger.