19.1.3 Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG)

Autor: Schäck

19.1.3.1 Überblick

19.3

Die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG vergütet die erstmalige Einarbeitung in den Fall. Sie entsteht deshalb unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Verteidiger (als Wahl- oder Pflichtverteidiger) das Mandat übernimmt und in welcher Instanz er tätig wird. Sie kann nur einmal abgerechnet werden. Die Grundgebühr fällt schon dann an, wenn der Verteidiger sich in irgendeiner Form in den Fall eingearbeitet hat, beispielsweise durch eine Besprechung mit dem Mandanten, Akteneinsicht oder eine vergleichbare Einarbeitungstätigkeit.

Die Grundgebühr kann fast im Rahmen jeder Strafverteidigerabrechnung nach dem RVG abgerechnet werden. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Rechtsanwalt nicht für eine vollständige Strafverteidigung mandatiert oder beigeordnet wurde, sondern er nur für eine Einzeltätigkeit mandatiert bzw. beigeordnet wurde (dann sind anstatt der Gebühren Nr. 4100 ff. VV RVG die Gebühren Nr. 4300 ff. RVG abzurechnen).

Die Grundgebühr steht nicht nur dem Wahlverteidiger und Pflichtverteidiger zu, sondern auch dem sonstigen Beistand oder Vertreter eines Verfahrensbeteiligten, also insbesondere dem Rechtsbeistand/Vertreter des Privatklägers, Nebenklägers, Einziehungs- oder Nebenbeteiligten sowie eines Verletzten.

Die Grundgebühr fällt nicht an im Wiederaufnahmeverfahren, im isolierten Adhäsionsverfahren sowie im Strafvollstreckungsverfahren.

Die Grundgebühr kann mit anfallen (dann Nr. 4101 ).