19.1.4 Terminsgebühr für Termine außerhalb der Hauptverhandlung (Nr. 4102 VV RVG)

Autor: Schäck

19.1.4.1 Überblick

19.10

Die Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV RVG fällt bei der Teilnahme an den in Nr. 4102 VV RVG aufgezählten Terminen an, wobei diese meistens (aber nicht zwingend) im vorbereitenden Verfahren (Ermittlungsverfahren) stattfinden. Es sind dies

1.

richterliche Vernehmungen und Augenscheinseinnahmen,

2.

Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde,

3.

Termine außerhalb der Hauptverhandlung, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt wird,

4.

Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs sowie

5.

Sühnetermine nach § 380 StPO.

Eingeschränkt wird dieser Gebührentatbestand dadurch, dass mehrere Termine an einem Tag i.S.d. Nr. 4102 VV RVG als ein einziger Termin gelten. Zum anderen wird er dadurch eingeschränkt, dass diese Gebühr im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug für die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen nur einmal entsteht (vgl. Nr. 4102 VV RVG). Die Terminsgebühr Nr. 4102 VV RVG kann mit Haftzuschlag anfallen (Nr. 4103 VV RVG).

19.1.4.2 Hafttermine

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