19.1.5 Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren (Ermittlungsverfahren) (Nr. 4104 VV RVG)

Autor: Schäck

19.13

Die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren (Ermittlungsverfahren) nach Nr. 4104 VV RVG fällt seit dem 01.08.2013 aufgrund der mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz eingetretenen Änderungen (vorher war dies umstritten) immer schon dann an, wenn der Verteidiger irgendwann (ggf. auch nur kurz) im Laufe des vorbereitenden Verfahrens mandatiert oder als Pflichtverteidiger beigeordnet war. Es reicht jede Tätigkeit des Verteidigers für das Entstehen der Gebühr aus, wie etwa die Besprechung des Vorwurfs mit dem Mandanten oder die Akteneinsicht. Nicht erforderlich ist, dass der Verteidiger mehr getan hat, als schon für das Verdienen der Grundgebühr erforderlich ist.

Das vorbereitende Verfahren beginnt mit der Einleitung von Ermittlungen20)

und endet mit der Übersendung der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft an das Gericht, wobei es gem. Anm. zu Nr. 4104 VV RVG auf den Eingang der Anklageschrift bei Gericht ankommt (ab diesem Moment befinden wir uns im gerichtlichen Verfahren erster Instanz). Auch mit dem Eingang eines Strafbefehlsantrags bei Gericht oder mit einer Einstellungsentscheidung endet das vorbereitende Verfahren.