19.1.6 Verbindung und Abtrennung

Autor: Schäck

19.14

Wenn im Ermittlungsverfahren eine Verbindung mehrerer Verfahren erfolgt, so verbleibt es bzgl. der Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG) sowie bzgl. der Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren (Nr. 4104 VV RVG) bei den vor der Verbindung in jedem Verfahren schon entstandenen Gebühren. Die Verbindung hat also gebührentechnisch keine Auswirkungen.

Wenn im Ermittlungsverfahren eine Abtrennung von Verfahren erfolgt, so verbleibt es bzgl. der Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG) i.d.R. dabei, dass diese nur einmal anfällt. Denn die Grundgebühr wird für die erstmalige Einarbeitung in den Fall gezahlt, welche im Zeitpunkt der Abtrennung in den meisten Fällen schon abgeschlossen sein dürfte. Wenn allerdings ausnahmsweise gleich zu Beginn des Mandats zu einem Zeitpunkt eine Abtrennung erfolgt, zu dem die Einarbeitung des Rechtsanwalts noch nicht abgeschlossen war, so sollte versucht werden, die Grundgebühr mehrfach (entsprechend der Anzahl der Verfahren nach der Abtrennung) ausgezahlt zu bekommen.

Hinsichtlich der Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV RVG sollte es keine Schwierigkeiten geben. Die Terminsgebühr fällt dann mehrfach an, wenn auch in mehreren Verfahren ein entsprechender Termin stattgefunden hat. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn im Rahmen einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung des Mandanten dieser zu mehreren Vorwürfen aus verschiedenen Ermittlungsakten befragt wird.21)