19.1.7 Befriedungsgebühr (Nr. 4141 VV RVG)

Autor: Schäck

19.1.7.1 Überblick

19.15

Wenn durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich wird, erhält der Rechtsanwalt eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG in Höhe der jeweiligen gerichtlichen Verfahrensgebühr, wobei sich diese nach der Instanz richtet, in der die Hauptverhandlung entbehrlich geworden ist. Es ist also für den Fall der Einstellung des Verfahrens eine Prognose zu stellen, vor welchem Gericht und welchem Spruchkörper für den Fall der Nichteinstellung Anklage erhoben worden wäre.

Der Wahlanwalt muss grundsätzlich die Mittelgebühr abrechnen. Die Gebühr Nr. 4141 VV RVG fällt immer ohne Haftzuschlag an.

Eine ausreichende Förderung kann z.B. in einem Schriftsatz, der Rücknahme eines Rechtsbehelfs oder einem Telefonat mit der Staatsanwaltschaft liegen.

Die Gebühr fällt auch an beim anwaltlichen Beistand oder Vertreter eines anderen Verfahrensbeteiligten (z.B. Nebenklagevertreter), wenn durch seine anwaltliche Tätigkeit eine Verhandlung entbehrlich wird.22)

19.16

Der Umfang und die Art der anwaltlichen Mitwirkung ist ohne Belang. In Betracht kommt beispielsweise: