19.1.8 Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandter Maßnahmen (Nr. 4142 VV RVG)

Autor: Schäck

19.1.8.1 Überblick

19.25

Bei der Gebühr Nr. 4142 VV RVG handelt es sich um eine Verfahrensgebühr, die als reine Wertgebühr ausgestaltet ist und sowohl vom Wahlverteidiger als auch vom Pflichtverteidiger geltend gemacht werden kann. Die Gebühr fällt immer dann an, wenn der Verteidiger im Hinblick auf eine Einziehung oder ähnliche Maßnahme tätig geworden ist. Der Anwendungsbereich dieser Norm hat seit dem 01.07.2017 enorm zugenommen. Denn seit dem 01.07.2017 ist bekanntlich das "Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung" in Kraft. Danach ist grundsätzlich in jedem Urteil, wenn ein Vermögensschaden eingetreten ist, die Einziehung des Taterlangten oder des Wertersatzes auszusprechen.

Praxistipp

19.26

In Verfahren, in denen bis zum 01.07.2017 bereits eine gerichtliche Entscheidung über Verfall oder Verfall von Wertersatz ergangen ist, gilt das neue Recht nicht. Ansonsten ist es aber auch rückwirkend anwendbar.