19.1.9 Auslagen und Kosten

Autor: Schäck

19.1.9.1 Porto und Telekommunikation

19.47

Der Verteidiger kann gem. Nr. 7002 VV RVG für jeden Verfahrensabschnitt pauschal einen Betrag i.H.v. 20 % der Gebühren, höchstens aber 20 € pro Verfahrensabschnitt für Porto und Telekommunikation abrechnen. Diese Pauschale kann mithin maximal viermal (je einmal für das Vorbereitende Verfahren, für die erste gerichtliche Instanz, für die Berufungsinstanz und für die Revisionsinstanz) abgerechnet werden.

19.1.9.2 Fahrt- und Parkkosten

19.48

Für eine Fahrt mit dem eigenen Pkw werden 0,30 € pro Kilometer erstattet. Parkkosten werden zusätzlich in der tatsächlich angefallenen Höhe ersetzt. Wenn mit einem anderen Verkehrsmittel (insbesondere mit dem Zug oder Flugzeug) angereist wird, so werden die tatsächlichen Kosten übernommen. Beim Zug wird auch eine Fahrt in der 1. Klasse bezahlt. Bezüglich der Flugkosten setzt die Erstattungsfähigkeit voraus, dass die Flugkosten angemessen sind. Soweit die Flugkosten höher ausfallen als die Kosten für eine Zugfahrt, so sollten die Gründe angegeben werden, weshalb der Flug deutlich sinnvoller war oder sogar eine Zugfahrt nicht zugemutet werden konnte.

19.1.9.3 Abwesenheitsgelder

19.49