19.2.1 Staatsanwaltschaft leitet Beiordnungsantrag nicht zur Entscheidung weiter, oder Gericht entscheidet nicht über ihn

Autor: Schäck

Kurzüberblick

19.91

Wenn der Beiordnungsantrag von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft nicht ans Gericht weitergeleitet wird, so hilft ggf. ein Hinweis auf §§ 141 Abs. 1 Satz und 142 Abs. 1 Satz 2 StPO n.F.

Wenn dies keinen Erfolg hat, kann die Androhung und nötigenfalls Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde zum Erfolg führen.

Gegebenenfalls kommt auch in Betracht, den Beiordnungsantrag direkt beim Gericht zu stellen.1)

Sachverhalt

Der Verteidiger beantragt gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft die Beiordnung als Pflichtverteidiger. Daraufhin hört der Verteidiger zunächst nichts weiter. Mehrere Nachfragen seinerseits werden dahingehend beantwortet, dass die Akte "zzt. versandt" und nicht "entbehrlich" sei oder zunächst noch Beweiserhebungen durchgeführt werden müssten.

Lösung

19.92