19.2.2 Staatsanwaltschaft oder Gericht stellen Verfahren vor Entscheidung über Beiordnungsantrag ein

Autor: Schäck

Kurzüberblick

19.94

Wenn das Verfahren vor einer Entscheidung über den Pflichtverteidigerbeiordnungsantrag eingestellt wird, so lässt ein Teil der Rechtsprechung in diesen Fällen die nachträgliche Beiordnung ausnahmsweise zu.2)

Wenn keine nachträgliche Beiordnung erfolgen kann, kommen Gespräche mit den Staatsanwälten und deren Behördenleitern, Dienstaufsichtsbeschwerden und Gespräche mit den zuständigen Richtern in Betracht, um eine Wiederholung für die Zukunft zu vermeiden.

Sachverhalt

Der Verteidiger beantragt gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht die Beiordnung als Pflichtverteidiger. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht stellen nach dem Pflichtverteidigerbeiordnungsantrag, aber vor der Entscheidung über diesen das Verfahren ein (z.B. gem. § 170 Abs. 2 oder § 154 StPO) und lehnen sodann die Pflichtverteidigerbeiordnung ab mit dem Argument, dass das Verfahren bereits eingestellt sei.

Lösung

19.95