19.2.3 Beiordnung als Pflichtverteidiger wird abgelehnt, weil nicht schnell genug vor Ort

Autor: Schäck

Kurzüberblick

19.97

Wenn das Gericht oder die Staatsanwaltschaft die Pflichtverteidigerbeiordnung des vom Mandanten gewünschten Verteidigers ablehnen möchte, weil er nicht rechtzeitig erscheinen könne, so gibt es zahlreiche praktische Möglichkeiten, ggf. doch die gewünschte Pflichtverteidigerbeiordnung zu erzwingen.

Kommt es doch zur Beiordnung eines anderen Pflichtverteidigers, so sollte auf dessen Auswahl Einfluss genommen werden.

Notfalls besteht gem. § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO n.F. i.d.R. auch die Möglichkeit, innerhalb von drei Wochen eine Umbeiordnung zu beantragen und zu erhalten.

Sachverhalt

Dem Mandanten wird eine schwere Straftat vorgeworfen und er vorläufig festgenommen. Der Mandant wird von den Ermittlungsbehörden aufgefordert, einen Rechtsanwalt zu benennen, der ihm als Pflichtverteidiger beizuordnen ist. Der vom Mandanten gewünschte Verteidiger meldet sich bei den Ermittlungsbehörden oder dem Gericht und beantragt seine Pflichtverteidigerbeiordnung. Dieser befindet sich aber aktuell in einer auswärtigen Hauptverhandlung. Das Gericht oder die Staatsanwaltschaft lehnen seine Beiordnung ab mit der Begründung, dass er aufgrund der Hauptverhandlung nicht rechtzeitig erscheinen könnte und man deshalb einen anderen Rechtsanwalt beiordnen werde.

Lösung

19.98