19.2.5 Nach Abschluss einer Vergütungsvereinbarung stellt sich heraus, dass diese nicht angemessen oder nicht passend ist

Autor: Schäck

Kurzüberblick

19.103

Wenn der Verteidiger nach Abschluss einer Vergütungsvereinbarung feststellt, dass die Vergütungsvereinbarung nicht angemessen oder nicht passend ist, so kann diese mit Zustimmung des Mandanten jederzeit abgeändert werden.

Sachverhalt

Der Verteidiger schließt mit seinem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung ab. Später stellt sich aufgrund einer veränderten Verfahrenssituation heraus, dass die Vergütungsvereinbarung nicht angemessen oder nicht passend ist.

Lösung

19.104

Wenn der Mandant zustimmt, kann eine Vergütungsvereinbarung selbstverständlich jederzeit abgeändert bzw. durch eine neue Vergütungsvereinbarung ersetzt werden. Es empfiehlt sich insofern, hinsichtlich der veränderten Situation das Gespräch mit dem Mandanten zu suchen. In vielen Fällen wird der Mandant dem Abschluss einer neuen Vergütungsvereinbarung zustimmen, insbesondere wenn dies für ihn zu keinen Mehrkosten führt. Auch hinsichtlich bereits getätigter Zahlungen an den Verteidiger kann im Nachhinein eine abweichende Vereinbarung getroffen werden.