20.1.2 Gesetzliche Grundlagen und Funktion des Zwischenverfahrens

Autor: Weise

Abschluss der Ermittlungen

20.2

Gelangt die Staatsanwaltschaft im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen zu dem Schluss, dass ein hinreichender Tatverdacht gegen den (ladungsfähigen) Beschuldigten besteht, ferner Prozesshindernisse und Ausnahmen vom Legalitätsprinzip nach den §§ 153 -154e StPO nicht vorliegen, und erhebt infolgedessen Anklage nach § 170 Abs. 2 StPO bei Gericht, geht das Ermittlungsverfahren in das Zwischenverfahren über, welches durch die §§ 199 - 211 StPO normiert ist.

Exklusivität des Zwischenverfahrens

20.3

Zu beachten gilt es dabei, dass der Gesetzgeber das Zwischenverfahren ausschließlich der Erhebung der Anklage nach § 170 Abs. 2 StPO und dem Antrag im Sicherungsverfahren nach §§ 413 ff. StPO vorbehalten hat. Im Strafbefehlsverfahren wird dieser Verfahrensabschnitt durch eine summarische Prüfung des Gerichts vor Erlass des Strafbefehls oder der Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins (§ 408 Abs. 3 StPO) ersetzt. Im beschleunigten Verfahren und dem vereinfachten Jugendverfahren, welches an die Vorschriften der §§ 417 ff. StPO angelehnt ist, bedarf es eines Zwischenverfahrens nicht, § 417 Abs. 1 StPO.

Pressemitteilungen

20.3a