20.1.5 Anordnung einzelner Beweiserhebungen durch das Gericht

Autor: Weise

Hinreichender Tatverdacht

20.20

Den zentralen Stellenwert bei der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens nimmt im praktischen Alltag die Prüfung des hinreichenden Tatverdachts ein. Im Wege einer Prognosebeurteilung ist mithin zu entscheiden, ob der Angeschuldigte unter Berücksichtigung des Akteninhalts nach dem Schluss der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung verurteilt werden wird. Zur Vorbereitung der Eröffnungsentscheidung räumt § 202 StPO dem angerufenen Gericht in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung gem. § 76 Abs. 1 GVG die Möglichkeit ein, über den Akteninhalt hinaus einzelne Beweiserhebungen anzuordnen, wenn es dies zur besseren Aufklärung der Sache für erforderlich hält. Gelangt in Verfahren vor dem Landgericht bereits der Vorsitzende zur Überzeugung, dass es weiterer Ermittlungen zur Klärung des hinreichenden Tatverdachts bedarf, kann er die Verfahrensakten aber der Staatsanwaltschaft mit der Bitte um Nachermittlungen zurückleiten.40)

Die Ablehnung eines entsprechenden Ersuchens durch die Staatsanwaltschaft kann das Gericht im Einzelfall zur Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens berechtigen.41)

Umfang der Beweiserhebungen

20.21