20.1.6 Erörterung des Verfahrensstands nach §§ 202a, 211 StPO

Autor: Weise

Verletzung der Dokumentations- und Mitteilungspflichten im Fokus der Revision

20.28

Bereits im Ermittlungsverfahren kann der zuständige Staatsanwalt mit den Verfahrensbeteiligten den Stand des Verfahrens nach § 160b StPO erörtern, soweit dies der Verfahrensförderung dienlich ist. Basierend auf dieser Vorschrift und im Kontext zu den Regelungen in §§ 257b, 257c StPO zu Verfahrensabsprachen im Rahmen der Hauptverhandlung räumen §§ 202a, 212 StPO dem Gericht in der Besetzung der Berufsrichter (§§ 30 Abs. 2, 76 Abs. 1 Satz 2 GVG) die Möglichkeit ein, auch außerhalb der Hauptverhandlung vor und nach Eröffnung des Hauptverfahrens mit den Verfahrensbeteiligten entsprechende Verständigungen herbeizuführen. Dabei sollte sich der Verteidiger vergegenwärtigen, dass im Zentrum der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verständigungsgesetz die Rügen von Verstößen gegen die Dokumentations- und Mitteilungspflicht nach §§ 202a Satz 2, 243 Abs. 4 StPO stehen. Die Formvorschriften eröffnen dem Revisionsführer auch angesichts der zwischenzeitlich umfangreichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aussichtsreiche Rügen der Verletzung formalen Rechts.

Erörterung des Verfahrensstands kontra Organisation der Hauptverhandlung

20.29