20.1.7 Abschluss des Zwischenverfahrens

Autor: Weise

20.1.7.1 Eröffnungsbeschluss

20.40

Kommt das Gericht nach Prüfung des gesamten Akteninhalts (und ggf. nach den Ergebnissen der im Zwischenverfahren durchgeführten Beweiserhebungen) zu dem Schluss, dass der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint, ergeht ein Eröffnungsbeschluss nach § 203 StPO. Das Gericht ist hierbei - in den Grenzen der Kognitionspflicht der §§ 155, 264 StPO - nicht an die Anträge der Staatsanwaltschaft gebunden, und der Eröffnungsbeschluss kann inhaltlich (insoweit § 207 StPO) von der Anklage abweichen, § 206 StPO. Er bedarf der Schriftform und ist von den mitwirkenden Richtern zu unterzeichnen. Bei unveränderter Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung ist eine Begründung nicht erforderlich. Der Eröffnungsbeschluss ist dem Angeklagten nach § 215 StPO zwingend zuzustellen.79)

Mit der Eröffnung des Hauptverfahrens endet das Zwischenverfahren, wobei der Eröffnungsbeschluss eine Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Hauptverfahrens darstellt.

Fehlen des Eröffnungsbeschlusses

20.41

Hat das Gericht die Entscheidung über die Eröffnung verabsäumt, steht der Fortsetzung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis mit der Folge entgegen, dass das Verfahren nach §§ 206a, 260 Abs. 3 StPO von Amts wegen (auch in der Revisionsinstanz) einzustellen ist.80)