21.1.13 Beschleunigungsgebot bei U-Haft nach Urteilserlass

Autoren: Schladt/Rinklin

21.22

Auch nach Erlass des noch nicht rechtskräftigen Urteils gilt das Beschleunigungsgebot. Die Grundsätze sind während des gesamten Strafverfahrens und somit auch bei der Absetzung und Zustellung des Urteils sowie der Weiterleitung der Akten an das Rechtsmittelgericht zu beachten.126)

Allerdings können Verzögerungen nach dem erstinstanzlichen Urteil weniger gewichtig sein, da sich durch den Schuldspruch das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs vergrößert und umgekehrt die Unschuldsvermutung in geringerem Maße für den Angeklagten streitet.127) Grobe Verfahrensfehler bei der Erledigung von Routinearbeiten wie z.B. wegen einer unzureichenden Personalausstattung oder durch sonst vorhersehbare und vermeidbare Umstände können die gebotene zügige richterliche Bearbeitung konterkarieren und damit der Fortdauer der Untersuchungshaft entgegenstehen.128)