21.1.14 Nicht vollzogene Haft und Überhaft

Autoren: Schladt/Rinklin

21.23

Zu beachten ist, dass das Beschleunigungsgebot auch dann gilt, wenn der Betroffene von dem Vollzug der U-Haft verschont ist oder diese nicht vollzogen wird, weil er sich in anderer Sache in Haft befindet und für das anhängige Verfahren nur Überhaft notiert ist.131)

Auch im Fall der Überhaft muss beim Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot der Haftbefehl aufgehoben werden.132) Allerdings sind die Anforderungen an die beschleunigte Verfahrensführung weniger streng, weil eine völlige Gleichstellung angesichts der geringeren Eingriffswirkung, d.h. der Tatsache, dass ein in anderer Sache inhaftierter, rechtskräftig verurteilter Straftäter von der U-Haft nicht in derselben Weise betroffen ist wie der als unschuldig geltende Gefangene, nicht sachgerecht ist.133)