Autor: Molkentin |
§ 251 StPO enthält in seinen beiden ersten Absätzen die wesentlichen Durchbrechungen des Unmittelbarkeitsgrundsatzes hinsichtlich früherer Vernehmungen und Äußerungen von Zeugen, Mitbeschuldigten und Sachverständigen. Sofern die betreffenden Urkunden zu Beweiszwecken angefertigt worden sind, ist eine vernehmungsersetzende Verlesung unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen zulässig
Zunächst besteht umfassend die Möglichkeit einer von allen Beteiligten konsentierten Verlesung, die allerdings lediglich hinsichtlich einer richterlichen Vernehmung auch für den unverteidigten Angeklagten in Betracht kommt (§ 250 Abs. 2 Nr. 3 StPO), während beim unverteidigten Angeklagten eine solche Verlesung lediglich zur "Bestätigung eines Geständnisses" erfolgen darf (näher dazu Kapitel 21.1.12). Beim verteidigten Angeklagten muss neben ihm immer auch der Verteidiger zustimmen (§ 251 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 3 StPO fordert dies ausdrücklich; im Falle der richterlichen Vernehmung gilt dies nur, sofern der Angeklagte auch tatsächlich verteidigt ist und der Verteidiger zugegen ist). Die Zustimmungen sind als wesentliche Förmlichkeit gem. § 273 Abs. 1 Satz 1 StPO zu protokollieren.
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