21.1.2 Überblick über Vorschriften der besonderen Haftprüfung durch das OLG, §§ 121, 122 StPO

Autoren: Schladt/Rinklin

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Gemäß § 121 Abs. 1 StPO darf, solange kein Urteil ergangen ist, welches auf Freiheitsstrafe oder freiheitentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund ein Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

§ 121 Abs. 2 StPO bestimmt, dass nach Ablauf von sechs Monaten der Haftbefehl in den Fällen des Absatzes 1 aufzuheben ist, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 StPO ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

Die Akten müssen dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in § 121 Abs. 2 StPO bezeichneten Frist vorgelegt werden, da der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung dann ruht. Vorlage meint in diesem Zusammenhang die Vorlage der vollständigen Akten, in denen jedenfalls keine wesentlichen Aktenteile fehlen.8)

Sofern die Hauptverhandlung bereits begonnen hat, bevor die Frist abgelaufen ist, bezieht sich dies auch auf den Zeitraum bis zur Verkündung des Urteils. Im Fall der Aussetzung einer Hauptverhandlung werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, wobei auch hier der Fristablauf bis zu dessen Entscheidung ruht (vgl. § 121 Abs. 3 StPO).

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