21.1.3 Keine Anwendung in "anderen Haftsachen" bzw. modifizierte Anwendung der Vorschriften im Fall der vorläufigen Unterbringung

Autoren: Schladt/Rinklin

21.5

Die Vorschriften der §§ 121 f. StPO gelten nicht uneingeschränkt10)

in allen Haftsachen. Grundsätzlich beschränkt sich deren Anwendung auf die Untersuchungshaft.

So gelten die §§ 121 f. StPO nicht für die Auslieferungshaft nach §§ 15, 16 IRG,11)

, bei Überhaft12) bei der Sicherungshaft nach §§ 453c Abs. 2 StPO bzw. bei Fernbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung i.S.v. § 230 Abs. 2 bzw. bei § 329 Abs. 4 StPO.13) Dies rechtfertigt sich allein schon daraus, dass z.B. die Haft nach § 230 StPO nicht an einen Haftgrund, beziehungsweise an eine Tat gekoppelt ist und einen anderen Zweck - nämlich die Sicherung des Verfahrens - verfolgt.14)

Eine Modifizierung15)

des Prüfungsmaßstabs erfolgt im Rahmen der Prüfung der Aufrechterhaltung der einstweiligen Unterbringung nach §§ 121 f. StPO, welche über § 126a Abs. 2 Satz 2 StPO Anwendung finden.