21.1.5 Zeitlicher Anwendungsbereich

Autoren: Schladt/Rinklin

21.7

Wenn innerhalb der Sechsmonatsfrist das Verfahren durch Urteil abgeschlossen wird, findet eine besondere Haftprüfung nicht statt. Grundsätzlich beginnt die Sechsmonatsfrist, wenn der Beschuldigte auf Grund des Haftbefehls ergriffen worden ist bzw. wenn der Richter gegen den vorläufig Festgenommenen Haftbefehl erlassen hat, wobei der Zeitraum der vorläufigen Festnahme nach vorherrschender Meinung nicht in die Frist einberechnet wird.23)

Umstritten ist in diesem Zusammenhang, ob der Tag des Beginns der Untersuchungshaft miteinbezogen wird oder eine Berechnung nach § 43 StPO erfolgt (Ablauf des Tages des sechsten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat).24) Gegen die Anwendung des § 43 StPO spricht eine grundrechtsbezogene Auslegung auf Grund eines Eingriffs zum Nachteil eines Beschuldigten in ein Freiheitsgrundrecht auf Grund einer Fristenregelung.25) Das Fristende ist in § Abs. geregelt. Solange kein Urteil ergangen ist, das auf eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkannt hat, wird das besondere Haftprüfungsverfahren angewandt. Die Frist ruht im Fall des Beginns der Hauptverhandlung auch bis zur Verkündung des Urteils (vgl. § Abs. Satz 2 ).