21.1.6 Beschränkung der Untersuchungshaft: der Begriff "derselben Tat"

Autoren: Schladt/Rinklin

21.8

Problembehaftet bei der Anwendung des § 121 StPO ist, was unter dem Begriff derselben Tat verstanden werden kann, da nur hierfür die Beschränkung der Untersuchungshaft gilt, wenn der Sachverhalt, für den die Untersuchungshaft angeordnet wurde, erweitert, ergänzt oder ausgetauscht wurde. Relevanz hat dies in zeitlicher Hinsicht für die Fristberechnung des § 121 Abs. 1 Satz 2 StPO. Im Fall einer "neuen" bzw. "anderen" Tat beginnt die Frist des § 121 Abs. 1 Satz 2 StPO neu zu laufen. Wenn es sich allerdings um dieselbe Tat handelt, dann verbleibt maßgeblicher Zeitpunkt für die Fristberechnung die Inhaftierung des Beschuldigten. Für die Fristberechnung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der (erweiterte) Haftbefehl spätestens an dem auf die Beweisgewinnung folgenden Tag der veränderten Sachlage anzupassen ist und damit regelmäßig der Lauf der Sechsmonatsfrist an diesem Tag beginnt. Abweichend können im Einzelfall der Umfang der Sache sowie rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten der Fallkonstellation einen Zeitablauf von zwei Wochen für Antragstellung und Erlass des (erweiterten) Haftbefehls bei angemessener Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht und Sorgfalt bei der Formulierung rechtfertigen.30)