Autoren: Schladt/Rinklin |
Je länger die Untersuchungshaft des Beschuldigten andauert, desto höher wird sein Freiheitsanspruch.78) Die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus setzt voraus, dass das Verfahren auch nach der Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus hinreichend gefördert wurde.79) Die notwendige Verfahrensverzögerung kann sich aus weiteren Ermittlungen zur Prüfung der Plausibilität, z.B. in einer neuen Einlassung des Beschuldigten, ergeben. Oder wenn die Erstellung der Anklage zeitnah bevorsteht und der Beschuldigte seine Bereitschaft zur Exploration durch einen psychiatrischen Sachverständigen erst spät erklärt hat.80) Die Prüfung, ob die Untersuchungshaft über neun Monate i.S.d. § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO hinaus fortdauern darf, kann gem. § 121 Abs. 2 Satz 2 StPO entbehrlich sein. Dem Ruhen der Haftprüfungsfrist steht dabei nicht entgegen, dass diese bereits vor Beginn der Hauptverhandlung abgelaufen ist.81)
78) | BVerfG, Beschl. v. 18.02.2020 - 2 BvR 2090/19; BVerfG, Beschl. v. 04.04.2006 - 2 BvR 523/06. |
79) | BGH, Beschl. v. 26.01.2022 - |
80) |
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