2.1.5 Zulässigkeit des Besetzungseinwands, § 222b StPO

Autoren: Lucke/Jänicke

2.1.5.1 Erstinstanzliche Verfahren vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht

Ein Besetzungseinwand nach §  222b StPO kann nur in erstinstanzlichen (Straf-)Verfahren vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht geltend gemacht werden (Meyer-Goßner/Schmitt, 67. Aufl., § 222a Rdnr. 2; BeckOK StPO/Ritscher, 55. Ed., § 222b Rdnr. 3; nicht in Bußgeldverfahren: OLG Köln, NZWiSt 2021, 121 m. Anm. Kutschelis). Dieses Recht zur Beanstandung beinhaltet auf der anderen Seite allerdings auch eine Verpflichtung hierzu, wenn man die Besetzung des Gerichtes als verfahrensfehlerhaft rügen will. Bei Verfahren vor dem Amtsgericht oder in der Rechtsmittelinstanz - etwa bei Berufungsverfahren vor dem Landgericht - besteht ein solches förmliches Beanstandungsrecht nicht. Ein entsprechender Antrag wäre demnach unzulässig. Dem Verteidiger verbleibt in solchen Verfahren stattdessen allein die Möglichkeit, auf eine fehlerhafte Gerichtsbesetzung (formlos) hinzuweisen und die Behebung des Mangels anzuregen.

2.1.5.2 Präklusion

2.1.5.2.1 Zeitpunkt

Präklusionszeitpunkt