Autor: Dehne-Niemann |
Kurzüberblick
Bei inhaftiertem Mandanten kann gem. § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO die Kenntnis der für die Entscheidung über die Haftfrage relevanten Aktenteile auch dann nicht verweigert werden, wenn damit eine Gefährdung des Untersuchungszwecks einherginge. |
Regelmäßig ist in einem Fall solchen Akteneinsicht zu gewähren (§ 147 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz StPO). |
Sachverhalt
Gegen B wird wegen des Verdachts der Brandstiftung ermittelt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erlässt das Amtsgericht M gegen B einen Haftbefehl. Aus der U-Haft heraus betraut B den Rechtsanwalt R mit seiner Verteidigung. Was wird Rechtsanwalt R veranlassen?
Lösung
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