2.2.3 Akteneinsichtantragsschreiben bei in U-Haft befindlichem Beschuldigten

Autor: Dehne-Niemann

Kurzüberblick

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Bei inhaftiertem Mandanten kann gem. § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO die Kenntnis der für die Entscheidung über die Haftfrage relevanten Aktenteile auch dann nicht verweigert werden, wenn damit eine Gefährdung des Untersuchungszwecks einherginge.

Regelmäßig ist in einem Fall solchen Akteneinsicht zu gewähren (§ 147 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz StPO).

Sachverhalt

Gegen B wird wegen des Verdachts der Brandstiftung ermittelt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erlässt das Amtsgericht M gegen B einen Haftbefehl. Aus der U-Haft heraus betraut B den Rechtsanwalt R mit seiner Verteidigung. Was wird Rechtsanwalt R veranlassen?

Lösung

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