Autoren: Lubini/Schwürzer |
Kurzüberblick
Die Anordnung des Vorsitzenden, ein Zeuge sei entlassen, ist ein klassischer Fall der Sachleitungsbefugnis aus § 238 Abs. 1 StPO, die gemäß Absatz 2 als unzulässig beanstandet werden kann (BGH, Beschl. v. 18.01.1996 - 4 StR 711/95, StV 1996, 248; BGH, Beschl. v. 14.12.2006 - 5 StR 472/06, StV 2007, 226). |
Zur Erhaltung der Revisionsrüge ist die Herbeiführung eines Gerichtsbeschlusses nach § 238 Abs. 2 StPO erforderlich (BGH, Beschl. v. 18.01.1996 - 4 StR 711/95, juris Rdnr. 3). |
Sachverhalt
Der Vorsitzende verhindert das Stellen weiterer Fragen der Verteidigung an einen Zeugen, indem er diesen entlässt, etwa mit der Begründung, dass das Dienstgebäude jetzt geschlossen werde und kein Personal mehr zur Verfügung stehe, oder er macht weitere Fragen von der Stellung eines Beweisantrags abhängig.
Lösung
Diese Konstellation ist paradigmatisch für die Anwendung des § 238 Abs. 2 StPO : Mit der Anordnung des Vorsitzenden, ein Zeuge sei entlassen, liegt eine typische Anordnung der Verhandlungsleitung i.S.d. § 238 StPO vor, die als unzulässig beanstandet werden kann, weil die Verteidigung durch die vorzeitige Entlassung des Zeugen (vor allem, soweit es sich um einen Entlastungszeugen handelt) unzulässig beschränkt wird. Daher und zur Erhaltung der Revisionsrüge muss ein Gerichtsbeschluss nach § 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt werden.
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