Autoren: Lubini/Schwürzer |
Kurzüberblick
Die Entscheidung des Vorsitzenden, die Hauptverhandlung nach Stellung eines Befangenheitsantrags fortzusetzen, ist eine Maßnahme i.S.d. § 238 Abs. 1 StPO, die nach Absatz 2 beanstandet werden kann und zur Erhaltung der Revisionsrüge beanstandet werden muss (BGH, Urt. v. 03.12.1982 - |
Die umgekehrte Fallkonstellation, in der die Verhandlung auf Anordnung des Vorsitzenden nicht fortgesetzt, sondern bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch unterbrochen wird, steht dem gleich (so wohl BGH, Urt. v. 14.02.2002 - 4 StR 272/01, NStZ 2002, |
Sachverhalt
Der Vorsitzende erklärt nach Stellung eines Ablehnungsgesuchs, dass die Hauptverhandlung unterbrochen und nicht unmittelbar mit der Vernehmung der Zeugen fortgesetzt werde. Aus Sicht der Verteidigung ist zu besorgen, dass durch die Dauer der Unterbrechung eine Vernehmung der (Entlastungs-)Zeugen erschwert bzw. verhindert wird, so dass nachteilige Auswirkung für den Angeklagten zu befürchten sind.
Lösung
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