Autoren: Lubini/Schwürzer |
Kurzüberblick
Der Beschluss, mit dem die Hauptverhandlung ausgesetzt wird (§ 228 Abs. 1 StPO), kann gem. § 305 Satz 1 StPO regelmäßig nicht mit der Beschwerde angefochten werden, soweit er mit der Urteilsfindung in einem inneren Zusammenhang steht. Auch gegen die Anordnung einer Unterbrechung ist kein Rechtsmittel gegeben. |
Betrifft die Unterbrechung zugleich den sachlichen Gang des Verfahrens und stellt sie für den Angeklagten eine Beschwer dar, unterliegt der Beschluss des Strafrichters der Beanstandung nach § 238 Abs. 2 StPO (LR/Becker, § 228 Rdnr. 34). Konsequenterweise gilt dies auch für den Beschluss, mit dem der Strafrichter eine Aussetzung der Hauptverhandlung anordnet. |
Sachverhalt
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