Autoren: Lubini/Schwürzer |
Kurzüberblick
Über einen Beweisermittlungsantrag (siehe Prozesssituation Kapitel 18.2.5) kann der Vorsitzende durch eine Vorabentscheidung entscheiden. Diese Entscheidung kann gem. § 238 Abs. 2 StPO beanstandet werden (BGH, Beschl. v. 10.03.2009 - 3 StR 588/08, NStZ 2009, 401). |
Gegen die Vorabentscheidung des Vorsitzenden muss das Gericht gem. § 238 Abs. 2 StPO angerufen werden, damit die Rüge in der Revision erhalten bleibt (BGH, Beschl. v. 10.03.2009 - 3 StR 588/08, NStZ 2009, 401). |
Sachverhalt
Ein Beweisermittlungsantrag wird vom Vorsitzenden abgelehnt. Der Vorsitzende begründet, er halte es zur Aufklärung des Sachverhalts nicht für erforderlich, dem Beweisermittlungsantrag nachzugehen. Dies wäre aber z.B. für die Vorbereitung eines Beweisantrags erforderlich, weil ein in Frage kommendes Beweismittel noch nicht bestimmt bezeichnet werden kann.
Lösung
Testen Sie "Portal Strafprozessrecht" jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|