Autoren: Lubini/Schwürzer |
Kurzüberblick
Der Vorsitzende entscheidet als Maßnahme der Sachleitung durch wertende Beurteilung, ob ein Zeuge durch die Beantwortung von Fragen sich oder einen seiner in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen einer Verfolgungsgefahr i.S.d. § 55 Abs. 1 StPO aussetzen würde und in welchem Umfang eine derartige Verfolgungsgefahr ein Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen nach dieser Vorschrift begründet (BGH, Urt. v. 16.11.2006 - 3 StR 139/06, Rdnr. 22). |
Billigt der Vorsitzende einem Zeugen ein Auskunftsverweigerungsrecht in einem Ausmaß zu, durch das die Verteidigung die Grenzen rechtlich zulässiger Beurteilung dieser Umstände überschritten sieht, kann sie die Maßnahme gem. § 238 Abs. 2 StPO beanstanden. Will sie darauf die Revision stützen, ist eine Beanstandung in der Hauptverhandlung notwendig (BGH, Urt. v. 16.11.2006 - 3 StR 139/06, Rdnr. 26). |
Sachverhalt
Der Vorsitzende billigt einem Zeugen ein Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO zu. Dies erfolgt unter Verletzung seines Beurteilungsspielraums, denn tatsächlich besteht ein Auskunftsverweigerungsrecht nicht. Es ist zu erwarten, dass die Angaben des Zeugen den Mandanten entlasten können.
Lösung
Zur Abhilfe und insbesondere zur Erhaltung der Aufklärungsrüge muss ein Gerichtsbeschluss nach § 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt werden.
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