Autoren: Lubini/Schwürzer |
Kurzüberblick
In welcher Weise der Vorsitzende den gem. § 247 Satz 1 StPO während einer Zeugenvernehmung aus dem Sitzungssaal entfernten Angeklagten von dem wesentlichen Inhalt der Aussage unterrichtet, entscheidet er im Rahmen seiner Sachleitungsbefugnis aus § 238 Abs. 1 StPO. |
Nach Ansicht des 1. Strafsenats des BGH ist die Erfüllung der Unterrichtungspflicht aus § 247 Satz 4 StPO durch eine simultane Videoübertragung gegenüber der nachträglichen Unterrichtung durch den Vorsitzenden grundsätzlich vorrangig (BGH, Urt. v. 22.08.2017 - 1 StR 216/17, NStZ 2018, 156). Nach dem derzeitigen Verständnis der Gesetzeslage hat der Angeklagte allerdings keinen Anspruch auf eine audiovisuelle Zugänglichmachung der Zeugenaussage. |
Die Entscheidung des Vorsitzenden über die Art und Weise der Unterrichtung nach § 247 Satz 4 StPO unterliegt der Beanstandungsmöglichkeit aus § 238 Abs. 2 StPO (BGH, Urt. v. 22.08.2017 - 1 StR 216/17, juris Rdnr. 26 = NStZ 2018, 156). |
Sachverhalt
Der Angeklagte wird während der Vernehmung eines Zeugen aus dem Sitzungssaal entfernt. Der Vorsitzende entscheidet, seiner Unterrichtungspflicht gegenüber dem Angeklagten gem. § 247 Satz 4 StPO (allein) durch Unterrichtung über den wesentlichen Inhalt der Aussage des Zeugen nachzukommen. Die Ermöglichung einer Videoübertragung während der Dauer des Ausschlusses lehnt er in Ausübung seiner Sachleitungsbefugnis aus § 238 Abs. 1 StPO ab.
Lösung
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