Autoren: Dehne-Niemann/Krause |
Der Nebenklageanschluss ist bis zur Rechtskraft des Urteils (BGH, NStZ-RR 1997, 136) in jeder Lage des Verfahrens zulässig (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO); er kann nach ergangenem Ersturteil auch in der Rechtsmittelinstanz erklärt werden (§ 395 Abs. 4 Satz 2 StPO) und selbst dann in einer neuen Hauptverhandlung, wenn das Revisionsgericht ein Urteil aufgehoben und an die erste Instanz zurückverwiesen hat.
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