27.1.11 Einlegung von Rechtsmitteln durch den Nebenkläger

Autoren: Dehne-Niemann/Krause

27.1.11.1 Allgemeines

Aus §§ 395 Abs. 4 Satz 2, 401 Abs. 1 Satz 1 StPO folgt, dass der Nebenkläger grundsätzlich zur Einlegung von Rechtsmitteln berechtigt ist. Für die Revision des Nebenklägers gelten im Grundsatz die allgemeinen Regeln, ergänzend aber Sondervorschriften in §§ 400, 401 StPO.

27.1.11.2 Nebenklagerevision - vom Nebenklägervertreter verschuldete Fristversäumnis und Verschuldenszurechnung

Fristversäumnis

Besonderheiten der Nebenklagerevision ergeben sich zunächst insbesondere aus einer außerordentlich strikten Behandlung von Fristversäumnissen des Nebenklagevertreters, die dem Nebenkläger zugerechnet werden.

Hinweis