Autoren: Dehne-Niemann/Krause |
Aus §§ 395 Abs. 4 Satz 2, 401 Abs. 1 Satz 1 StPO folgt, dass der Nebenkläger grundsätzlich zur Einlegung von Rechtsmitteln berechtigt ist. Für die Revision des Nebenklägers gelten im Grundsatz die allgemeinen Regeln, ergänzend aber Sondervorschriften in §§ 400, 401 StPO.
Besonderheiten der Nebenklagerevision ergeben sich zunächst insbesondere aus einer außerordentlich strikten Behandlung von Fristversäumnissen des Nebenklagevertreters, die dem Nebenkläger zugerechnet werden.
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