Autoren: Dehne-Niemann/Krause |
Der Kreis der zum Anschluss im Wege der Nebenklage Berechtigten ist in § 395 Abs. 1 -3 StPO - abschließend (OLG Düsseldorf, NStZ 1997, 204; LR/Hilger, Vor § 395 Rdnr. 3) - geregelt. Zum Anschluss berechtigen nur die dort aufgezählten Gründe. Sind diese einschlägig, so besteht die Nebenklagebefugnis nach der ausdrücklichen Regelung des § 395 Abs. 1 StPO auch bei Durchführung eines Sicherungsverfahrens (zur früheren Rechtslage bereits BGHSt 47, 202 f. unter Aufgabe anderslautender Rspr.).
Keine Nebenklagebefugnis besteht dagegen im Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung, weil es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt, das diesbezügliche Schweigen des Gesetzgebers als bewusste Abweichung von der Nebenklagebefugnis im Sicherungsverfahren zu deuten ist und auch kein schutzwürdiges Bedürfnis des Verletzten für einen (ggf. erneuten) Anschluss zu ersehen ist (BGH bei Becker, NStZ-RR 2008,
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