Autoren: Dehne-Niemann/Krause |
Die Anschlusserklärung hat schriftlich und bei Gericht zu erfolgen (§ 396 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dem Schriftformerfordernis ist genügt, wenn der Anschluss zu Protokoll der Geschäftsstelle oder zum Hauptverhandlungsprotokoll (§ 271 StPO) gegeben wird (h.M., vgl. BayObLG, NJW 1958,
Die Erklärung des Anschlusses muss unmissverständlich sein; Zweifel gehen zu Lasten des Erklärenden. Eine Begründung ist für die Zulässigkeit im Grundsatz nicht erforderlich; sie ist aber zweckmäßig, wenn sich die Anschlussbefugnis nicht ohne weiteres aus den Akten ergibt. Vor allem in den Fällen des § 395 Abs. 3 StPO wird ein Anschluss vielfach nicht wirksam ohne Begründung erklärt werden können.
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