27.1.4 Form des Nebenklageanschlusses (Anschlusserklärung) und Verfahrensgang

Autoren: Dehne-Niemann/Krause

Schriftform

Die Anschlusserklärung hat schriftlich und bei Gericht zu erfolgen (§ 396 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dem Schriftformerfordernis ist genügt, wenn der Anschluss zu Protokoll der Geschäftsstelle oder zum Hauptverhandlungsprotokoll (§ 271 StPO) gegeben wird (h.M., vgl. BayObLG, NJW 1958, 1598; OLG Stuttgart, JR 1955, 476). Eine eigenhändige Unterschrift soll entgegen reichsgerichtlicher Rspr. zwar nicht mehr erforderlich sein, wenn eine zweifelsfreie Urheberzuordnung möglich ist (Meyer-Goßner/Schmitt, § 369 Rdnr. 2 m.w.N.; BeckOK StPO/Weiner, 37. Ed., § 396 Rdnr. 1), sollte aber sicherheitshalber vorgenommen werden. Die Anschlusserklärung kann auch durch Telefax, Telegramm oder Fernschreiben erfolgen, nicht aber fernmündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle (vgl. LR/Hilger, § 396 Rdnr. 1 f.).

Begründung

Die Erklärung des Anschlusses muss unmissverständlich sein; Zweifel gehen zu Lasten des Erklärenden. Eine Begründung ist für die Zulässigkeit im Grundsatz nicht erforderlich; sie ist aber zweckmäßig, wenn sich die Anschlussbefugnis nicht ohne weiteres aus den Akten ergibt. Vor allem in den Fällen des § 395 Abs. 3 StPO wird ein Anschluss vielfach nicht wirksam ohne Begründung erklärt werden können.

Gerichtszuständigkeit