Autoren: Dehne-Niemann/Krause |
Im Strafbefehlsverfahren ist ein Nebenklageanschluss nur sehr eingeschränkt möglich (eingehend Metz, JR 2019, 67, 68 ff.). Der Nebenkläger kann sich gem. § 396 Abs. 1 Satz 3 StPO erst anschließen, wenn nach § 408 Abs. 3 Satz 2 StPO oder nach § 411 Abs. 1 Satz 2 StPO ein Hauptverhandlungstermin anberaumt oder wenn nach § 408 Abs. 2 StPO der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt worden ist; ein vorher erklärter Anschluss wird erst ab den genannten Zeitpunkten wirksam. Daraus folgt zugleich, dass eine vorherige (dann unwirksame und bis zum Erlass schwebend unwirksame) Anschlusserklärung das Gericht nicht am Erlass eines Strafbefehls hindert (LG Deggendorf, NJW 1965, 1092). Da dem Verletzten gem. § 406d StPO die Ablehnung des Strafbefehlsantrags durch das Gericht mitzuteilen ist, erlangt dieser davon Kenntnis. Der Verletzte kann gegen die Ablehnung sofortige Beschwerde einlegen (§§ 400 Abs. 2 Satz 1, 210 Abs. 2 StPO) und mit dieser zugleich den Anschluss erklären (BeckOK StPO/Temming, 37. Ed., § 407 Rdnr. 27).