Autoren: Dehne-Niemann/Krause |
Die Beiordnung eines Nebenklagevertreters ist in § 397a Abs. 1 StPO, die Gewährung von Prozesskostenhilfe in § 397a Abs. 2 StPO geregelt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 397a Abs. 2 StPO) - die nur für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts, nicht aber zur Entlastung von sonstigen Kosten des Nebenklägers bewilligt werden kann - kommt danach nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands (§ 397a Abs. 1 StPO) nicht vorliegen (vgl. BGH, NStZ 2000, 218, 219).
Eine in der vorangegangenen Instanz erfolgte Bestellung eines Rechtsanwalts i.S.d. § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus und gilt somit auch für das Revisionsverfahren (BGH, NStZ 2000, 218, 219; OLG Celle, NStZ-RR 2012, 291, 292), sie wirkt aber nicht für das Adhäsionsverfahren (BGH, NJW 2001, 2486). Für die instanzenübergreifende Wirkung ist es ohne Belang, ob der Angeklagte wegen eines in § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO bezeichneten Delikts erstinstanzlich verurteilt wird (so - begründunglos - BGH, BeckRS 2001, 6352 unter 2. der Gründe; BGH, BeckRS 2002, 7442), weil eine neue Prüfung und Bestellung gerade nicht erfolgt.
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