| Autoren: Dehne-Niemann/Krause |
Im Grundsatz hat der Nebenkläger keine Möglichkeit, eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 153, 153a StPO zu verhindern; insbesondere bedarf es weder seiner Zustimmung noch steht ihm gegen einen Einstellungsbeschluss eine Beschwerdemöglichkeit offen (OLG Köln, NJW 1952,
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