Autoren: Dehne-Niemann/Krause |
Kurzüberblick
Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Nebenklage kommt es nicht auf die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung ("Verurteilungsaussichten") an. |
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die Sach- oder Rechtslage schwierig ist (§ 397a Abs. 2 Satz 1 StPO); insofern können die zu § 140 Abs. 2 StPO entwickelten Grundsätze entsprechend herangezogen werden. |
Sachverhalt
Rechtsanwalt R wird von dem mittel- und erwerbslosen Valentin Vogel aufgesucht und um Vertretung wegen einer von Vogel bei einer Kneipenschlägerei erlittenen Verletzung gebeten. R lässt sich zunächst den zugrundeliegenden Sachverhalt schildern und beantragt sodann Einsicht in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte. Dabei erfährt R, dass die Staatsanwaltschaft bereits Anklage zum Schöffengericht erhoben hat. Aus der Akte des Amtsgerichts ergibt sich, dass der Beschuldigte Martin Müller sich eingelassen und dabei die Verletzung des Vogel zwar eingeräumt, aber sich auf Notwehr (§ 32 StGB) berufen hat. Neben der Frage, ob Müller in Notwehr gehandelt hat, steht im Streit auch die Entstehung der Auseinandersetzung, die Vogel auf eine unsittliche Annäherung des Müller an die Lebensgefährtin des Vogel zurückführt.
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