Autoren: Dehne-Niemann/Krause |
Kurzüberblick
In den Fällen des § 397a Abs. 1 StPO erfolgt auf Antrag des Nebenklägers eine Beiordnung eines Rechtsanwalts unabhängig von den Vermögensverhältnissen des Nebenklägers, wenn dieser eine Beiordnung beantragt. |
Gemäß §§ 397a Abs. 3 Satz 2, 142 StPO kann bei der Auswahl des Nebenklagevertreters berücksichtigt werden, dass dieser seinen Kanzleisitz nicht am Gerichtsort hat (OLG Köln, NStZ-RR 2011, 49; a.M. MüKoStGB/Thomas/Kämpfer, 1. Aufl. 2014, § 142 Rdnr. 12, jeweils zur Pflichtverteidigerbestellung und m.w.N.). Jedoch wird jedenfalls dann, wenn der Nebenkläger ein besonderes Vertrauensverhältnis zu dem beantragten Nebenklagevertreter dartut, der Gesichtspunkt der Ortsferne zurücktreten. |
Sachverhalt
Der in X kanzleiansässige Rechtsanwalt R vertritt Gunhild Glaubhaft, die Opfer einer Vergewaltigung geworden ist, in einem vor dem Landgericht Y geführten Zivilprozess, in dem Glaubhaft den mutmaßlichen Täter Dietrich Düster auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und auf Schadensersatz verklagt hat. Die Staatsanwaltschaft Y hat nunmehr gegen Düster Anklage zum Landgericht Y erhoben. Glaubhaft, die in komfortablen finanziellen Verhältnissen lebt, möchte in dem Verfahren gegen Düster eine möglichst aktive Rolle spielen und bittet Rechtsanwalt R, sie auch im Strafverfahren zu vertreten.
Was wird Rechtsanwalt R veranlassen?
Lösung
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