| Autoren: Dehne-Niemann/Krause |
Kurzüberblick
Ein Nebenklageberechtigter kann sich dem Verfahren zur Einlegung eines Rechtsmittels anschließen (§ 395 Abs. 4 Satz 2 StPO). | |
Die Anschlusserklärung ist bei demjenigen Gericht anzubringen, bei dem die Sache anhängig ist und das gem. § 396 Abs. 2 StPO i.d.R. auch über die Berechtigung zum Anschluss entscheidet. Da die Rechtsmittel grundsätzlich bei dem Gericht einzulegen sind, dessen Entscheidung angefochten wird (§§ |
Sachverhalt
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