27.2.3 Anschlusserklärung des Nebenklägers durch Einlegung eines Rechtsmittels

Autoren: Dehne-Niemann/Krause

Kurzüberblick

Ein Nebenklageberechtigter kann sich dem Verfahren zur Einlegung eines Rechtsmittels anschließen (§ 395 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Die Anschlusserklärung ist bei demjenigen Gericht anzubringen, bei dem die Sache anhängig ist und das gem. § 396 Abs. 2 StPO i.d.R. auch über die Berechtigung zum Anschluss entscheidet. Da die Rechtsmittel grundsätzlich bei dem Gericht einzulegen sind, dessen Entscheidung angefochten wird (§§ 306 Abs. 1, 314 Abs. 1, 341 Abs. 1 StPO), ist auch der Nebenklageanschluss beim iudex a quo zu erklären, auch wenn dieser über die Zulassung der Nebenklage nicht entscheidet (KK/Walther, 8. Aufl. 2019, § 396 Rdnr. 2).

Sachverhalt