| Autorin: Krause |
Das Gericht kann mit dem Adhäsionsantrag wie folgt verfahren:
Wird der Angeklagte schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung verhängt, so kann dem Adhäsionsantrag stattgegeben werden (§
Dem Adhäsionskläger darf nicht mehr zugesprochen werden, als beantragt wurde. Wird dem Adhäsionskläger lediglich ein Teil seiner Forderung zugesprochen oder ein Grundurteil erlassen, so wird im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen. Soweit die Absehensentscheidung reicht, können die Ansprüche anderweitig geltend gemacht werden (§
Die Zivilgerichte sind - z.B. im Verfahren über die Höhe des Anspruchs - an die Entscheidung des Strafgerichts über den Grund gem. §
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