Autor: Schäck |
Für jeden Hauptverhandlungstermin kann eine Terminsgebühr nach Nr. 4108, 4114 oder 4120 VV RVG abgerechnet werden. Ihre Höhe ist abhängig davon, vor welchem Gericht und vor welchem Spruchkörper die Hauptverhandlung stattfindet. Hier gibt es die gleichen drei Abstufungen, wie sie bzgl. der Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren erster Instanz dargelegt wurden.
Die Terminsgebühr für das gerichtliche Verfahren erster Instanz kann mit Haftzuschlag anfallen (Nr. 4109, 4115 oder 4121 VV RVG). Bezüglich des Haftzuschlags gilt das bzgl. der Verfahrensgebühr Gesagte.
Streitigkeiten mit der Staatskasse, dem Mandanten oder seiner Rechtschutzversicherung hinsichtlich der Terminsgebühr entstehen regelmäßig, wenn ein Hauptverhandlungstermin nicht stattfindet. Dabei müssen verschiedene Fälle unterschieden werden.
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