4.2.1 Überprüfung der Beschlagnahmeanordnung - Beschwerde

Autoren: Henke/Schwürzer

Kurzüberblick

4.31

Alle Gegenstände, die eine potentielle Beweisbedeutung haben, können sichergestellt werden.1)

Für eine Beschlagnahmeanordnung reicht ein Anfangsverdacht aus.2)

Aus Verhältnismäßigkeitsgründen kommt eine Beschlagnahme nur in Betracht, wenn es keine weniger einschneidenden Maßnahmen gibt, die dasselbe Ziel erreichen.3)

Sachverhalt

Der Mandant ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Beschuldigten. Gegen den Beschuldigten ist ein Ermittlungsverfahren wegen verschiedener Insolvenzdelikte anhängig. Mit einer richterlichen Beschlagnahme- und Durchsuchungsanordnung hat die Staatsanwaltschaft nunmehr einige Originalgeschäftsunterlagen beschlagnahmt.

Der Insolvenzverwalter begehrt nunmehr die Herausgabe der Originalunterlagen an sich. Was kann der Anwalt tun?

Lösung

4.32

Gegen eine gerichtliche Beschlagnahmeanordnung ist grundsätzlich die Beschwerde gem. § 304 StPO das statthafte Rechtsmittel. Diese wird erfolgreich sein, wenn die Beschlagnahmeanordnung rechtswidrig ist.

Formale Anforderungen

4.33