4.2.3 Beschlagnahme von E-Mails und elektronischen Dokumenten

Autoren: Henke/Schwürzer

Kurzüberblick

4.66

Beschlagnahmefähig sind alle Speichermedien, die Daten enthalten, da § 94 StPO alle Gegenstände erfasst, die als Beweisgegenstand in Betracht kommen.37)

In diesen Fällen ist zunächst eine Durchsicht nach § 110 StPO vorzunehmen, ob sich beweiserhebliche Daten auf den Speichermedien befinden. Zu diesem Zweck dürfen die Speichermedien mitgenommen werden.38)

Die Durchsicht muss in angemessener Zeit beendet sein.39)

Sachverhalt

Dem Mandanten wird ein sexueller Missbrauch zur Last gelegt. Aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses wird auch sein Handy mitgenommen, weil die Ermittlungsbehörden hierauf Nachrichten an das Opfer oder Aufzeichnungen des Geschehens vermuten. Der Mandant widerspricht der Mitnahme des Handys. Auch nach mehreren Monaten wird das Gerät nicht zurückgegeben.

Was ist zu tun?

Lösung

Technische Entwicklung

4.67